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NWB Nr. 32 vom Seite 2533 Fach 7 Seite 5557

Missbräuchlicher Ausweis von Umsatzsteuer bei Bestechlichkeit?

von Richter am FG Dr. Alfred Hollatz, Bonn

I. Problemstellung

Leitende Angestellte großer Unternehmen erliegen mitunter der Versuchung, ihre Schlüsselstellung besonders zu vermarkten und diejenigen Zulieferer zu bevorzugen, die sich das ”Wohlwollen” des Angestellten etwas kosten lassen. Problematisch ist die ustl. Behandlung des ”Wohlwollens” vor allem dann, wenn es im Rahmen einer selbständigen Nebentätigkeit erfolgt.

Beispiel:

Der Stpfl. L war leitender Ingenieur eines Großunternehmens. Zu seinem Aufgabenfeld gehörten u. a. Fertigungskontrollen bei den Zulieferfirmen. Von seiner Beurteilung hing entscheidend der Ruf ab, den diese Firmen hinsichtlich Arbeitsqualität und Termintreue genossen. Einige Firmen waren bereit, sich die Bevorzugung durch L etwas kosten zu lassen und bezahlten L, der für sie nebenberuflich beratend tätig war, großzügig. Nur etwa 70 v. H. der von L in Rechnung gestellten Beträge stand eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber; 30 v. H. der Honorare entfielen auf die in den Rechnungen nicht gesondert ausgewiesene Bevorzugungsleistung. Die Steuerfahndung vertrat die Ansicht, L habe Rechnungen mit falscher Leistungsbeschreibung erteilt, weil diese nur die Beratungsleistung auswiesen, nicht aber die Bevorz...