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StuB Nr. 15 vom Seite 589

Der Anwendungserlass für elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a AO)

Anmerkungen zum

Dipl.-Finanzwirt Gregor Danielmeyer

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom ist § 146a AO eingeführt worden (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme). Das zur Anwendung des § 146a AO Stellung genommen.

Kernaussagen
  • Mit der herkömmlichen Belegprüfung kann die Betriebsprüfung keinen ökonomischen Prüfungsverlauf sicherstellen. Vielmehr muss ein effizientes und gefälliges modernes digitales Prüfungsverfahren her.

  • Dieses orientiert sich an fünf Prüfungsansätzen: Verfahrensdokumentation unter Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten, Einzelaufzeichnungspflicht, Datenseriosität, Datenaustausch sowie Sachverhaltsaufklärung durch Prüfungstechnik.

  • Der Anwendungserlass zu § 146a AO war längst überfällig. Dennoch wirkt der AEAO an der einen oder anderen Stelle nur klarstellend.

I. Einleitung

[i]Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einführung des § 146a AO, BBK Online NWB AAAAH-15023 Herrfurth, Vier Jahre GoBD – Chance zur grundlegenden Überarbeitung wird nicht genutzt, StuB 21/2018 S. I NWB IAAAG-98337 Herrfurth, Drei Jahre GoBD-Anwendung – höchste Zeit für grundlegende Anpassungen des BMF-Schreibens vom 14.11.2014, StuB 5/2018 S. 167 NWB ZAAAG-77338 Zum Schutz vor Manipulationen und zwecks Anpassung der digitalen Betriebsprüfung (oder Kassen-Nachschau) an die moderne Unternehmensführung hat ein w...