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NWB Nr. 33 vom Seite 2448

Einkommensteuerliche Zweifelsfragen des privaten Carsharings

Einkunftsart und Einkünfteermittlung

Michael Heine

Jeder Pkw steht im Durchschnitt 23 Stunden am Tag („Turo, Drivy und Co. – Mein Auto arbeitet für mich“, sueddeutsche.de, 28.2.2019). Carsharing-Plattformen bieten Fahrzeughaltern die Möglichkeit, ihren privaten Pkw stunden- oder tageweise zu vermieten, um die nutzungsfreien Standzeiten des Pkw zu reduzieren. Portale stellen für Vermieter verschiedene Modelle vom persönlichen Check-in und Check-out des Pkw bis hin zur automatisierten Buchung, Lokalisierung und Öffnung des Pkw durch den Mieter (via einer Transponder-Box) bereit. Privates Carsharing ist dabei – zumindest in den deutschen Ballungsräumen – kein Randphänomen mehr. Beim Carsharing-Anbieter Drivy etwa sind 6.000 private Fahrzeuge in Deutschland verfügbar (Drivy, Pressemitteilung v. ). Daher rücken Zweifelsfragen zur Art und Ermittlung der Einkünfte aus dem privaten Carsharing in den Fokus der Besteuerungspraxis.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Einkunftsart

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)

[i]Ebber, Gewerbliche Einkünfte, infoCenter, NWB TAAAB-14242 Mit der Vermietung des privaten Pkw im Carsharing könnten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Die gewerblichen Einkünfte setzen eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,...