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NWB Nr. 45 vom Seite 4189 Fach 9 Seite 2579

Steuervergünstigungen für Baudenkmale bei den einheitswertabhängigen Steuern

von Oberamtsrat Karl-Heinz Boveleth, Bedburg, und Amtsrat Wilfried Mannek, Kempen

Bauliche Veränderungen an Grundstücken bzw. Gebäuden werden i. d. R. zur Optimierung der Vermögens- und Ertragssituation des Eigentümers und wohl nicht in erster Linie zum Erhalt eines historischen Erscheinungsbildes des Gebäudes ausgeführt. Diese dem Eigentum immanente Opportunität hat es im Interesse der Allgemeinheit erforderlich gemacht, Objekte von besonderer Qualität und Wichtigkeit einem entsprechenden Denkmalschutz zu unterstellen und die freie Verfügbarkeit des Eigentums insoweit einzuschränken. Dies hat wesentlich dazu beigetragen, den Verlust unzähliger kulturgeschichtlicher Werte der Länder wirksam einzugrenzen.

Da der Denkmalschutz in die Kulturhoheit der Länder fällt, existiert insoweit kein bundeseinheitliches Denkmalschutzgesetz. Vielmehr wird der Denkmalschutz in Einzelgesetzen der Länder geregelt. Dies führt wegen verschiedenartiger Gesetzeskonzeptionen zu unterschiedlichen Ausprägungen des Denkmalschutzes in den einzelnen Ländern. So hat die Eintragung eines Denkmals in die Denkmallisten in einigen Ländern nur deklaratorische, in anderen Ländern konstitutive Bedeutung (z. B. NRW). Jedoch enthalten alle Denkmalschutzgesetze eine Ve...