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NWB Nr. 21 vom Seite 1991 Fach 10 Seite 921

Die Nachsteuerregelungen des § 13a Abs. 5 ErbStG beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

von Dipl.-Finanzwirt (FH), Verw.-Dipl. Dirk Eisele, Boppard/Rhein

Mit dem JStG 1997 v. (BGBl 1996 I S. 2049) hatte der Gesetzgeber das luf Vermögen erstmals in die Freibetrags- und Abschlagsregelung des § 13a ErbStG einbezogen. Nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG gelten der Freibetrag (500 000 DM) und der verminderte Wertansatz (60 v. H.) für inländ. luf Vermögen i. S. des § 141 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BewG, vermietete Grundstücke, Grundstücke i. S. des § 69 BewG und die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG (i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 v. , BGBl 1999 I S. 402) genannten Gebäude oder Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs der LuF, eines Teilbetriebs (zum Teilbetriebsbegriff im Anwendungsbereich der §§ 13a, 19a ErbStG s. auch Tiedtke/Wälzholz, ZEV 1999 S. 170), eines Anteils an einem Betrieb der LuF oder eines Anteils daran, unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen ertragsteuerlich zum BV eines Betriebs der LuF gehört. Zum luf Vermögen gehören nach § 140 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG alle WG, die einem Betrieb der LuF dauernd zu dienen bestimmt sind; dabei ist auf die Zweckbestimmung dieser WG im Besteuerungszeitpunkt (§ 138 Abs. 1 Satz 2 BewG i. V. mit §§ 9, 11 ErbStG) abzustellen (s. hierzu a. Eisele, INF 1997 S. 225).

Bei den in § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG bezeichneten Bestandteilen des luf Vermögens handelt es sich um ein Betriebsteil und...