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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13187/16 EFG 2019 S. 256 Nr. 4

Gesetze: EStG 2010 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2010 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, EStG 2010 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2, EStG 2010 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, EStG 2010 § 9 Abs. 5, EStG 2010 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 Buchst. c, EStG 2010 § 4 Ab S. 5, EStG 2010 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Keine doppelte Haushaltsführung eines jüngeren unverheirateten Polizisten nach seiner Ausbildung durch Zimmer in der elterlichen Wohnung und Wohnung am Beschäftigungsort

Polizeidienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte eines Streifenpolizisten

Entfernungspauschale für Fahrten des Streifenpolizisten zur Dienststelle

Leitsatz

1. Für unverheiratete, jüngere Arbeitnehmer, die nach Beendigung der Ausbildung neben einer Unterkunft am Beschäftigungsort weiterhin – und sei es gegen Kostenbeteiligung – im elterlichen Haushalt ihr Zimmer (weiter-)bewohnen, stellt die elterliche Wohnung auch dann keinen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung dar, wenn dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.

2. Bei einem Polizeibeamten, der jeden Arbeitstag seine Dienststelle anfährt und anschließend den Großteil der jeweiligen 10- bis 12-Stundenschichten im Einsatzwagen im Bereich seines Reviers Streife fährt, stellt die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der vor dem Veranlagungszeitraum 2014 gültigen Fassung dar. Er kann daher sowohl für die von der elterlichen Wohnung (siehe 1.) als auch für die von seiner Wohnung am Beschäftigungsort zur Dienststelle durchgeführten Fahrten nur die Entfernungspauschale geltend machen und nicht Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen abziehen. Soweit er im Streifendienst länger als 8 Stunden von seiner Wohnung bzw. der Dienststelle abwesend ist, kann er gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c, Satz 5 EStG 2010 für die ersten drei Monate einen Verpflegungsmehraufwand von 6 EUR pro Arbeitstag geltend machen.

3. Für die Gewährung der Entfernungspauschale kommt es grundsätzlich nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige die Nutzung eines Kfz nachweisen kann. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig ausgestaltet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 256 Nr. 4
EStB 2019 S. 285 Nr. 7
BAAAH-27213

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