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OLG Frankfurt 16.05.2019 6 U 3/19, NWB 33/2019 S. 2409

Verbraucherschutz | Irreführung durch falschen Namen

In der Verwendung eines falschen Namens durch einen angestellten oder beauftragten Werber liegt eine relevante Irreführung des Verbrauchers.

Anmerkung:

Nach Ansicht des Gerichts ist die unwahre Namensangabe geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies soll auch dann gelten, wenn der Werber am Telefon immer unter demselben Pseudonym gegenüber den Kunden auftritt. Insbesondere mit Blick auf die vertragliche Rechtsdurchsetzung könne es auf die Angaben des Mitarbeiters am Telefon und damit zu Beweiszwecken auf dessen wirklichen Namen ankommen. Für die Anwendung von § 5 Abs. 1 UWG sei es unerheblich, sollte die Angabe eines falschen Namens für die Eingehung vertraglicher Ansprüche noch keine Rolle sp...