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LAG Köln 14.05.2019 4 Sa 755/17, NWB 33/2019 S. 2409

Arbeitsvertrag | Fehlende Vereinbarung der Arbeitszeitdauer

Ist im vorformulierten Arbeitsvertrag zur Dauer der Arbeitszeit keine Regelung enthalten, ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Als Überstunden sind daher die Arbeitsstunden zu vergüten, die der Arbeitnehmer (hier: Busfahrer) während des Arbeitsverhältnisses jeweils über die monatliche S. 2410betriebsübliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Diese sind mit dem üblichen Stundenlohn zu vergüten, wenn eine (wirksame) Vergütungsregelung fehlt.

Anmerkung:

Ein Mitarbeiter, der einen Arbeitsvertrag über ein Vollzeitarbeitsverhältnis abschließt, muss bei Fehlen einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung zum Umfang der Arbeitszeit mangels anderweitiger Anhaltspunkte redlicherweise davon ausgehen, dass er in gleichem Umfang wie andere Vollzeitarbeitneh...