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NWB Nr. 34 vom

Flexibilität durch die Vereinbarung von Öffnungsklauseln in GmbH-Satzungen

Michael Bisle

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2519Da bei der Gesellschaftsgründung und dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Satzung) erfahrungsgemäß nicht bereits sämtliche späteren Entwicklungen im „Leben“ der GmbH abschließend bedacht und berücksichtigt werden (können), entspricht es der Praxis, dass die Gesellschafter in ihren Beschlüssen von den satzungsmäßigen Bestimmungen abweichen müssen, um diese an die tatsächlichen Entwicklungen anzupassen. Zur Vermeidung einer Anfechtbarkeit der entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse bestehen hierzu die nachfolgenden Möglichkeiten:

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Aufwendige einzelfallbezogene Satzungsänderungen

Soll eine Satzungsbestimmung grds. beibehalten werden, können die Gesellschafter die Satzung unter Einhaltung aller in §§ 53, 54 GmbHG genannten Voraussetzungen auch für den Einzelfall ändern, da die GmbH-Satzung nicht nur dauernde Regelungen zu enthalten braucht.

Satzungsdurchbrechende Beschlüsse

[i]Bewusste Abweichung von der SatzungVon der einzelfallbezogenen Satzungsänderung zu unterscheiden sind sog. satzungsdurchbrechende Beschlüsse. Darunter versteht man Fälle, in denen die Gesellschafter für einen konkreten Einzelfall durch Beschluss bewusst von einer satzungsmäßige...