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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 1 K 908/18

Gesetze: FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 86; HGB § 249 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5b; EStG § 52 Abs. 12 Abs. 7

Klageerhebung durch einen vor Löschung einer Kapitalgesellschaft ordnungsgemäß Bevollmächtigten; Klage wegen eines nicht angefochtenen Bescheides, über den versehentlich im Einspruchsverfahren entschieden wurde; Bildung von Gewerbesteuer-Rückstellungen für Veranlagungszeiträume vor 2008 nach Fahndungsprüfung Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen eines Strafverfahrens

Leitsatz

1. Steuerrechtlich wird eine gelöschte GmbH als fortbestehend angesehen, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Bescheide angreift. Ihre Beteiligungsfähigkeit wird durch die Löschung nicht berührt. Die Löschung einer GmbH hat zur Folge, dass ihr bisheriger gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) seine Vertretungsbefugnis verliert. Eine vor Löschung der Gesellschaft ordnungsgemäß erteilte Prozessvollmacht kann fortwirken.

2. Erlässt das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung bzgl. eines nicht angefochtenen Bescheides, ist die hiergegen erhobene Klage, mit der eine geänderte Festsetzung begehrt wird, unzulässig.

3. Unabhängig vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ist eine gewinnmindernde Gewerbesteuer-Rückstellung für Erhebungszeiträume, die vor dem endeten, frühestens zu dem Zeitpunkt zu bilden, in dem konkret mit einer Inanspruchnahme der entsprechenden Gewerbesteuer gerechnet werden muss.

4. Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das Finanzgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es verletzt die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch, dass es sich die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafverfahrens zu eigen macht, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 560 Nr. 10
JAAAH-27754

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