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NWB Nr. 48 vom Seite 4421 Fach 13 Seite 829

Die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters

von Peter Bilsdorfer, Richter am FG, Saarbrücken

Nur vereinzelt werden gerichtliche Entscheidungen bekannt, in denen stl. Beratern vorgeworfen wird, selbst - isoliert oder neben ihrem Mandanten - stl. in dem Maße gefehlt zu haben, daß es zu Maßnahmen der Straf- oder Bußgeldbehörden kam. Diese zahlenmäßige Insignifikanz bedeutet aber keineswegs, daß das Problem der steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit des stl. Beraters nicht ein alltägliches ist.

Der folgende Beitrag widmet sich nicht nur den einzelnen damit zusammenhängenden Problemfeldern i. S. eines unlösbaren Konflikts. Vielmehr soll auch aufgezeigt werden, wie bei einer - unberechtigten wie berechtigten - Involvierung des Beraters möglicherweise Sanktionen vermieden werden können.

I. Mögliche Steuerstraftaten

1. § 370 AO

Zentrale Vorschrift des Steuerstrafrechts ist der Hinterziehungstatbestand des § 370 AO. Ihn verwirklicht, wer

  • den FinBeh oder anderen Behörden über stl. erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

  • die FinBeh pflichtwidrig über stl. erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt,

  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterläßt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder e...