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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7088/12

Gesetze: FGO § 58 Abs. 2, InsO § 87, InsO § 38, InsO § 174, InsO § 176, InsO § 178 Abs. 1 S. 1, InsO § 178 Abs. 1 S. 2, InsO § 178 Abs. 2 S. 1, InsO § 178 Abs. 2 S. 2, InsO § 178 Abs. 3, InsO § 180 Abs. 2, InsO § 185, InsO § 202 Abs. 2 S. 1, AO § 251 Abs. 1, AO § 251 Abs. 3, GmbHG § 66

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH & Co. KG während des Einspruchsverfahrens gegen einen Umsatzsteuerbescheid: Folgen der Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse

Folgen der Rücknahme des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung der Umsatzsteuerforderung zur Tabelle bei unterbliebenem Widerspruch der Schuldnerin auf die von der Komplementär-GmbH erhobene, vom Insolvenzverwalter freigegebene Anfechtungsklage gegen den Umsatzsteuerbescheid

Leitsatz

1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH & Co. KG oder ihrer Komplementär-GmbH mangels Masse abgelehnt, so wird weder die KG aufgelöst, noch verliert die Komplementär-GmbH ihre Alleinvertretungsbefugnis (vgl. ).

2. Da die Eintragung von Steuerforderungen in die Insolvenztabelle bei Fehlen eines Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, tritt jedenfalls dann, wenn auch der Schuldner der Feststellung zur Insolvenztabelle nicht widersprochen hat, bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen, die Erledigung der Hauptsache ein. Soweit der Insolvenzverwalter der gegen die Insolvenzmasse (hier: einer GmbH & Co.KG) erhobenen Umsatzsteuerforderung zunächst widersprochen hat, diesen Widerspruch aber später zurückgenommen hat, hat dies zur Folge, dass die Forderung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO als festgestellt gilt und die Eintragung in die Tabelle gem. § 178 Abs. 3 InsO ihm gegenüber wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt.

3. Hat die GmbH & Co. KG als Schuldnerin gegen die angemeldete Forderung im Prüfungstermin nach § 176 InsO keinen Widerspruch erhoben, wirkt die Eintragung der Steuerforderung in die Tabelle auch ihr gegenüber wie ein rechtskräftiges Urteil; daher kann das Finanzamt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betreiben. War zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren ein Einspruchsverfahren gegen die Umsatzforderung anhängig und hat die Komplementär-GmbH erst nach Durchführung des Prüfungstermins eine – vom Insolvenzverwalter freigegebene – Anfechtungsklage gegen den Umsatzsteuerbescheid erhoben, wirkt jedoch die Eintragung der Umsatzsteuerforderung in die Tabelle sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber der Schuldnerin wie ein rechtskräftiges Urteil, so ist die von der Komplementär-GmbH der Schuldnerin gegen die Umsatzsteuerforderung beim Finanzgericht erhobene Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Daran ändert auch die Freigabe durch den Insolvenzverwalter nichts.

Fundstelle(n):
IAAAH-28291

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