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NWB Nr. 6 vom Fach 15 Seite 513

Computerkriminalität

von Regierungsdirektor Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Einführung und Begriff

Durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom (BGBl I S. 721) ist der Versuch unternommen worden, Strafbarkeitslücken zu schließen, die mit dem wachsenden Einsatz computergestützter Informations- und Kommunikationssysteme entstanden waren (BT-Drucks. 10/5058, S. 28). Eine Reihe von neuen Vorschriften des StGB - in unterschiedlichem systematischen Zusammenhang - soll dieses Ziel gewährleisten. Demgemäß ist es schwierig, eine alle denkbaren Deliktsformen umschließende und alle in Betracht kommenden technischen Manipulationen abdeckende Definition der Computerkriminalität zu finden. Eine Sachverständigengruppe der OECD umschreibt die Computerkriminalität recht vage als ”rechtswidriges, moralisch verwerfliches oder unzulässiges Verhalten im Zusammenhang mit automatischer Informationsverarbeitung und/oder Informationsübertragung” (vgl. den Bericht in RDV 1989 S. 189). Diese Definition umfaßt insbesondere die Tatbestände Computermißbrauch, Computerspionage und Softwarediebstahl sowie Computersabotage. Ferner fallen hierunter die Leistungserschleichung, der unbefugte Zugang...