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NWB Nr. 5 vom Seite 245 Fach 15 Seite 577

Grundsätze der Datensicherung

von Alexander Pulte, Duisburg

I. Definition

Datensicherung als Teil des Datenschutzes (vgl. dazu Dammann, NWB F. 15 S. 561 ff.) ist die technisch/organisatorische Aufgabe, Daten und Datenverarbeitung gegen Verfälschung, Zerstörung, Preisgabe und Unterbrechung zu sichern. Dieser Schutz bezieht sich auf alle maschinell verarbeitete Daten, auch soweit sie nicht personenbezogen sind.

Der Begriff der Datensicherung ist abzugrenzen von dem der Informationssicherung. Hierunter wird nicht nur die Sicherung der EDV-Daten (= Datensicherung), sondern auch aller anderen im Unternehmen vorhandenen wichtigen Daten verstanden.

II. Datensicherungsrisiken

Datensicherungsrisiken reichen von persönlichem Fehlverhalten des eingesetzten Personals über Programm- und Datenmanipulation bis hin zur Computerkriminalität.

1. Verlust von Informationen

Der Verlust von Informationen kann fahrlässig oder auch absichtlich herbeigeführt werden. Für das Unternehmen können dadurch finanzielle Verluste ebenso wie Wettbewerbsnachteile entstehen. Es ist erforderlich, daß allen Benutzern klar ist, daß Informationen existentielle Unternehmenswerte darstellen können, deren Verlust zu unabsehbaren Folgen für das Unternehmen führen...