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NWB Nr. 35 vom Seite 2747 Fach 15 Seite 587

Datenverarbeitung durch die Polizei

von Regierungsdirektor Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Praktisch jeder Bürger hat zumindest gelegentlich Kontakt mit der ”Polizei”, zumeist einem uniformierten Beamten bei Verkehrskontrollen. Aber nicht nur als Autofahrer, sondern auch als Anzeigeerstatter oder gar als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist man mehr oder weniger gezwungen, persönliche ”Daten” gegenüber der Polizei zu offenbaren. Diese ”personenbezogenen Informationen” werden vielfach dann auch aufbewahrt (gespeichert), sei es in ”normalen” Akten oder in Dateien i. S. der Datenschutzgesetze (vgl. nur § 3 Abs. 2 BDSG). Derartige Datenspeicherungen, etwa bezüglich der schlichten Personalien, wirken auf den ersten Blick oft unverfänglich und sind es zumeist auch. Problematischer liegen die Dinge dann, wenn ”Daten” in einer sog. Kriminalakte gespeichert werden, da solche Datensammlungen dem Polizeibeamten sofort signalisieren, es mit einem ”zweifelhaften Kunden” zu tun zu haben. Über EDV-gestützte Datenverarbeitungssysteme kann insbesondere anderen Polizeidienststellen des Landes, u. U. sogar anderer Länder, mitgeteilt werden, ob und ggf. wo über welchen Bürge...