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NWB Nr. 31 vom Seite 2581 Fach 15 Seite 653

Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten

Der Europäische Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, Mißstände bei den Tätigkeiten der Institutionen und Organe der Gemeinschaft mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse aufzudecken. Der Bürgerbeauftragte führt entweder aus eigener Initiative oder anhand von Beschwerden alle Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält.

Jeder Unionsbürger oder jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Union kann eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten richten. Die Beschwerde kann dem Bürgerbeauftragten entweder direkt oder durch ein Mitglied des Europäischen Parlaments übermittelt werden.

Die Beschwerde muß sich auf Mißstände bei den Institutionen oder Organen der Gemeinschaft beziehen.

Unter Mißstand ist eine mangelhafte oder fehlende Anwendung von Vorschriften zu verstehen, wie beispielsweise Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse in der Verwaltung, Machtmißbrauch, Fahrlässigkeit, rechtswidrige Verfahren, Unfairneß, schlechtes Funktionieren oder Unfähigkeit, Diskriminierung, vermeidbare Verzögerungen, unzureichende Unterrichtung ...