Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 9 vom Fach 17 Seite 1047

Der Festwert

von Ministerialrat Dr. Günter Speich, Sankt Augustin

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Das Wesen der Festwertbewertung

Der Grundsatz der Einzelbewertung besagt, daß selbständige WG des BV einzeln bewertet werden müssen. Dieses Verfahren kann mitunter zu einem erheblichen Arbeitsaufwand bei der Inventur führen. Deshalb läßt § 240 HGB im Interesse der Vereinfachung Ausnahmen von diesem Grundsatz zu, nämlich in Form der Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) und in Form der Bewertung mit dem Festwert (§ 240 Abs. 3 HGB).

Gemäß § 240 Abs. 3 HGB können Gegenstände des Anlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe des Vorratsvermögens mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Lediglich in gewissen Zeitabständen ist eine Bestandsaufnahme durchzuführen, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für den gebildeten Festwert noch gegeben sind.

Das Festwertverfahren läuft darauf hinaus, daß für die zur Zusammenfassung geeigneten WG ein zutreffender Gesamtwert ermittelt wird, der ohne Rücksicht auf wertmäßige oder bestandsm...BStBl II S. 683