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BFH 11.04.2019 IV R 3/17, StuB 17/2019 S. 679

Zuwegung zu einer Windenergieanlage als Betriebsvorrichtung

Die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellte Zuwegung kann nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird (Bezug: § 7g Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EStG; § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG).

Praxishinweise

Das FA behandelte die Zuwegung als unbewegliches, linear über eine Nutzungsdauer von 16 Jahren abzuschreibendes Wirtschaftsgut. Für eine S. 680Betriebsvorrichtung als bewegliches Wirtschaftsgut ist grundsätzlich die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG sowie die Inanspruchnahme von § 7g EStG möglich. Die Zuwegung zu einer Windenergieanlage kann dann eine Betriebsvorrichtung sein, wenn kein allgemeiner Verkehr ...