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RENO Nr. 9 vom Seite 2

Zwangsvollstreckungskosten – RA-Gebühren und GV-Kosten

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann in manchen Fällen ein „Fass ohne Boden“ sein. Häufig möchte der Mandant auch „kein gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen“. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung auch hier streitig ist. Der BGH hat z. B. Ende September 2018 entschieden, dass der Rechtsanwalt für die Einholung von Drittauskünften Gebühren ansetzen kann. Der Gläubigervertreter sollte daher wissen, welche Gebühren für die einzelnen Maßnahmen (zumindest in etwa) anfallen werden.

Grundlagen

Wird der Rechtsanwalt beauftragt, einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen, so entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG zzgl. Auslagen und MwSt. Allerdings ist der Streitwert hierfür gem. § 25 Abs. 1 Nr. RVG gedeckelt auf 2.000 €.

Die Gebühr des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft, KV 260, beträgt 33,00 €. Hinzukommen in der Regel die Kosten für die Zustellung (KV 100, 101), das Wegegeld (KV 711) sowie die Auslagenpauschale (KV 716).

Stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass der Schuldner bereits das Vermögensverzeichnis für einen anderen Gläubiger abgegeben hat und übersendet dieses an den Gläubiger, oder hat der Gläubiger die Übersendung ei...

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