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NWB Nr. 26 vom Seite 2513 Fach 17 Seite 1267

Rückstellung für Schadensersatzverpflichtung

von Dr. Arno Bordewin, Richter am BFH, München

I. Sachverhalt

Der Kl. erzielte in den Streitjahren (1983 und 1984) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als StB. Die Einkünfte wurden durch BV-Vergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Mit Wirkung zum brachte der Kl. seine Praxis, die er in zwei Büros in A und B ausübte, in eine Sozietät mit einem anderen StB ein, an der dieser und der Kl. zu je 1/2 beteiligt waren. Der andere Sozius zahlte dem Kl. zum Ausgleich einen Betrag von 310 000 DM für die übergegangenen anteiligen Werte (Praxiswert und Inventar). Die Sozietät wurde bereits im September 1984 wieder aufgelöst. Dabei wurden im Wege der Realteilung die Praxis A dem Sozius, die Praxis B dem Kl. übertragen. Das FA erfaßte aus der Einbringung der Sozietät und der damit zusammenhängenden Ausgleichszahlung einen Veräußerungsgewinn, den es bei der ESt-Veranlagung 1983 nach dem Tarif versteuerte.

In der Einzelpraxis des Kl. bis 1983 und danach bis in das Jahr 1986 hinein, auch in der Praxis der Sozietät sowie der ab vom Kl. wieder betriebenen Einzelpraxis, hatte ein Angestellter Mandantengelder unterschlagen. Die Unterschlagung wurde 1986, jedoch vor Aufstellung der Bilanz 1985, bekannt. Daraufhin bildete der Kl....