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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 3 K 91/19 EFG 2019 S. 1639 Nr. 20

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 33 Abs. 2, VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, AO § 32i Abs. 2, AO § 32e, Informationsfreiheitsgesetz-Mecklenburg-Vorpommern IFG M-V § 1, GVG § 17a Abs. 2, VO (EU) Nr. 2016/679 Art. 4 Nr. 1, VO (EU) Nr. 2016/679 Art. 12, VO (EU) Nr. 2016/679 Art. 79 Abs. 1, InsO § 129 ff.

Für auf Geltendmachung zivilrechtlicher Anfechtungsansprüche an das Finanzamt gerichtetes, ausschließlich auf Vorschriften von Informationsfreiheitsgesetzen gestütztes Auskunftsersuchen eines Insolvenzverwalters ist auch nach Inkrafttreten des § 32i Abs. 2 AO nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet

Leitsatz

1. Beantragt ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt Auskunft unter anderem über den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzschuldner sowie über alle Zahlungen und Anträge auf Zahlungsaufschub des Insolvenzschuldners, um zivilrechtliche Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung geltend machen zu können, und stützt er den Auskunftsanspruch ausschließlich auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz-Mecklenburg-Vorpommern IFG M-V, so ist gegen die Ablehnung des Auskunftsantrags des Insolvenzverwalters nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO in Verbindung mit § 32i Abs. 2 AO der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.

2. § 32i Abs. 2 AO ist mit Blick auf von einem Insolvenzverwalter erhobene informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche kein den Finanzrechtsweg eröffnendes Bundesgesetz im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO. Vielmehr erfasst § 32i Abs. 2 AO regelmäßig Klagen der Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO gegen Finanzbehörden und Auftragsverarbeiter. Der Insolvenzverwalter ist weder eine betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, noch verfolgt er datenschutzrechtliche Betroffenenrechte aus Art. 12 ff. DSGVO (Anschluss an OVG NRW, Beschluss v. , 5 E 376/19, sowie ).

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 12 Nr. 41
DStRE 2019 S. 1281 Nr. 20
EFG 2019 S. 1639 Nr. 20
ZIP 2019 S. 2493 Nr. 51
SAAAH-29880

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