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OLG Frankfurt/M. 10.04.2018 2 Ss-Owi 1059/17, NWB 39/2019 S. 2840

GWG | Verpflichtung zur Meldung von Verdachtsfällen

Die Geldwäschebeauftragte hat Verdachtsfälle einer Geldwäsche ohne schuldhaftes Zögern den zuständigen Behörden zu melden. Sie hat kein Recht, eigene Ermittlungen durchzuführen. Ihre Pflichten und Rechte beschränken sich darauf, die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen internen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Fehlende Organisation und/oder fehlende Strukturen stellen in aller Regel vorsätzlich Verstöße der Geldwäschebeauftragten dar. Bei Verstößen haftet sie unmittelbar. Die daneben bestehende Haftung des Vorstands über eigenes Organisations- und Überwachungsverschulden bleibt unberührt.

Anmerkung:

Die BaFin hat mit Bußgeldbescheid v.  gegen die Betroffene als Geldwäschebeauftra... /