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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 14 | Abfärbung: Keine Gewerbesteuer für durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte Einkünfte

Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer immer gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Es gibt nach einem aktuellen Urteil des BFH keine Geringfügigkeitsgrenze. Die umqualifizierten Einkünfte unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Dies sei aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten.

Bei der Abfärbung durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Die umqualifizierten Einkünfte unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. – So lässt sich ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen, das für vermögensverwaltende Personengesellschaften von großer praktischer Bedeutung ist.

Die Einkünfte einer Personengesellschaft gelten nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in zwei Fällen insgesamt als gewerblich. Zum einen, wenn zu den Einkünften einer Personengesellschaft auch Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit gehören. Und zum anderen, wenn eine Personengesellschaft Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft ...