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StuB 19/2019 S. 764

Übermittlungsrisiko bei verspäteter AU-Bescheinigung

Hat ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit (AU) eines Versicherten festgestellt, ist es aber nicht zur Aushändigung der zur Weiterleitung an die Krankenkasse bestimmten Ausfertigung der Bescheinigung an den Versicherten gekommen, weil der Arzt gegenüber dem Versicherten – gebilligt durch ein Verhalten der Krankenkasse – den Eindruck erweckt, er (der Arzt) werde die AU abweichend von der gesetzlichen Obliegenheit des Versicherten selbst der Krankenkasse melden, werden der Krankenkasse Fehler und Fehlleitungen der Bescheinigung, die in diesem Zusammenhang auftreten, als eigene zugerechnet (, Terminbericht 35/19).

Praxishinweise

Führt das Verhalten einer Krankenkasse durch die planmäßige Überlassung von Freiumschlägen an einen Arzt für die Übersendung der AU-Bes...