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BFH 22.05.2019 XI R 1/18, StuB 19/2019 S. 762

Umsatzsteuer | Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren nur bei Gegenseitigkeit

(1) Die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltende Einschränkung des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) zur Gegenseitigkeit findet gem. § 15 Abs. 4b UStG unter den dort genannten Voraussetzungen auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren Anwendung. Fehlt es in den dort genannten Fällen an der für eine Vorsteuer-Vergütung erforderlichen Gegenseitigkeit, ist auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren der Vorsteuerabzug des nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers für sämtliche Eingangsleistungen ausgeschlossen. (2) § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) und § 15 Abs. 4b UStG verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht (Bezug: § 3a Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 15 Abs. 4b, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 4a, Abs. 9 Satz 6 UStG; § 59 UStDV; Art. 44, Art. 56, Art. 170, Art. 171, Art. 171a MwStSystRL; § 11 Abs. 1 VO Nr. 282/2011; Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 86/590/EWG; Art. 20 EUGrdRCh; Art. 3 Abs. 1 GG).

Pra...