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NWB Nr. 47 vom Fach 18 Seite 2891

Unterbeteiligung im Gesellschafts- und Steuerrecht

von Notar Dr. Rolf Petzoldt, Solingen

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Begriff der Unterbeteiligung

Die Unterbeteiligung ist eine gesetzlich nicht geregelte, von der Rechtspraxis herausgearbeitete und von Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannte Institution. Man versteht darunter i. d. R. eine Beteiligung an einer Gesellschaftsbeteiligung (vgl. Soergel/Hadding, a. a. O., Rz. 33 vor § 705; Staudinger/Kessler, a. a. O., Rz. 108 vor § 705; MünchKomm-Ulmer, a. a. O., Rz. 62 vor § 705). Es gibt aber auch Unterbeteiligungen an Rechten, die keine Gesellschafterrechte sind, z. B. einer Darlehensforderung (Fichtelmann, Inf. 1971 S. 121/122; ders. in Peter/Crezelius, a. a. O., Rz. 1532; a. A. Bilsdorfer, NJW 1980 S. 2785; Märkle, DStZ A 1985 S. 472). Unter die letztgenannte Kategorie wird man auch eine als zulässig anzusehende Unterbeteiligung an einem Erbteil einreihen können. Da in der Praxis jedoch unter Unterbeteiligungen in erster Linie solche an Gesellschaftsbeteiligungen verstanden werden, sollen nur diese hier behandelt werden.

Eine Unterbeteiligung ist möglich an Gesellschaftsbeteiligungen jedweder Art, sei es eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung, auch an einer Bet...BStBl II S. 768