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FG München Urteil v. - 11 K 1450/17

Gesetze: EStG i.d.F. des JStG 2010 § 17 Abs. 1, EStG i.d.F. des JStG 2010 § 17 Abs. 2 S. 1, EStG i.d.F. des JStG 2010 § 17 Abs. 4, EStG i.d.F. des JStG 2010 § 3c Abs. 2 S. 1, EStG i.d.F. des JStG 2010 § 3c Ab S. 2, EStG i.d.F. des JStG 2010 § 3 Nr. 40 S. 1, EStG i.d.F. des JStG 2010 § 3 Nr. 40a, GG Art. 3 Abs. 1

Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG in der Fassung des JStG 2010 auch bei einem Verlust nach § 17 Abs. 4 EStG, ohne dass mit der Beteiligung bis zur Auflösung der Gesellschaft Einnahmen erzielt worden sind

Leitsatz

1. Der nach Inkrafttreten des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2010 erfolgte entgeltliche Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen (hier: im Jahr 2012) ist ein Indiz dafür, dass der Erwerber nicht mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft bereits im Folgejahr gerechnet, sich somit in der Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Erfolg und auf einen Liquidationserlös an der GmbH beteiligt hat und daher beim Erwerb der Anteile eine Absicht im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG auf Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG oder § 3 Nr. 40a EStG hatte. Muss die GmbH wider Erwarten bereits im Folgejahr insolvenzbedingt aufgelöst werden, ist der Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG deshalb nicht in voller Höhe, sondern nur im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu berücksichtigen. Es kann grundsätzlich auch dann nur ein Abzug von 60 % und nicht 100 % im Jahr der Entstehung des Auflösungsverlustes erfolgen, wenn der Gesellschafter mit der Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt hat.

2. Das Vorhandensein der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG ist lediglich eine Bedingung, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Bestehens der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft vorgelegen haben muss. Nicht erforderlich ist nach der gesetzlichen Konzeption, dass die Absicht im eigentlichen Besteuerungszeitraum (hier: im Jahr der Auflösung der Gesellschaft) bestanden hat.

3. Die Vorschrift des § 3c Abs. 2 EStG ist auch nicht verfassungswidrig (vgl. , BStBl 2015 II S. 257).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2020 S. 21 Nr. 1
FAAAH-32001

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