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NWB Nr. 19 vom Seite 1729 Fach 18 Seite 777

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben

von Bernd Zimmermann, Passau

I. Einleitung

Im rechtsgeschäftlichen Verkehr hat bloßes Schweigen grundsätzlich keine Erklärungsbedeutung. Ausnahmsweise kommt dem Schweigen aber ein Erklärungsgehalt zu, wenn ein schlüssiges Verhalten vorliegt, die Beteiligten ausdrücklich vereinbart haben, daß das Schweigen einen bestimmten Sinn haben soll (Vereinbarung), das Gesetz dem Schweigen eine Erklärungsbedeutung beimißt (normiertes Schweigen) oder es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt.

Sinn des Bestätigungsschreibens ist es, einerseits Unklarheiten zu verhindern, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde, und wenn ja, mit welchem Inhalt, also die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, andererseits den Vertragsinhalt beweiskräftig festzuhalten. Man unterscheidet zwischen dem konstitutiven und dem deklaratorischen Bestätigungsschreiben. Ersteres liegt vor, wenn die schriftliche Bestätigung Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsschluß ist (BGH, NJW 1964 S. 1270). Letzteres soll einen geschlossenen Vertrag bestätigen und dient deshalb vor allem Beweiszwecken; wenn der Empfänger auf das Bestätigungsschreiben schweigt, wird der Vertrag je nach Inhalt des Bestätigungsschreibens erg...