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BFH  - X R 20/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 4

Rechtsfrage

Ist eine Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung abweichend von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. bb EStG zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige neben seinen verpflichtenden Beitragszahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk freiwillig Beiträge in eine gesetzliche Rentenversicherung erbringt, allerdings bereits die Beitragszahlungen in das berufsständische Versorgungswerk den Sonderausgabenabzug erschöpfen, so dass die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung als aus versteuertem Einkommen erbracht anzusehen wären?

Sind Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk hierbei als stets vorrangig anzusehen?

Kann der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Beitragszahlungen und Rentenbezügen --auch und gerade in Fällen einer Höherversicherung-- nach Maßgabe von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG die Anwendung der Öffnungsklausel beantragen?

Kann sich bei Renten aus privaten Versicherungsverträgen, die nicht der Basisvorsorge i.S. der "ersten Schicht" dienen und daher --steuerlich günstiger-- gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil zu besteuern sind, systematisch überhaupt das Problem einer doppelten Besteuerung stellen?

Sind Bardividenden in die Ertragsanteilsbesteuerung mit einzubeziehen und --wenn ja-- mit welchem Ertragsanteil?

Ertragsanteil; Freiwillige Zahlung; Leibrente; Öffnungsklausel; Rentenbesteuerung; Rentenversicherung

Fundstelle(n):
UAAAH-32998

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