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BSG 08.10.2019 B 12 KR 8/19 R, NWB 44/2019 S. 3199

Sozialversicherung | Beitragspflicht für Kapitalzahlungen

Kapitalzahlungen an im Ruhestand befindliche Seelotsen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V).

Anmerkung:

Die Seelotsen wurden mit ihrer Bestallung über den zwischen der Bundeslotsenkammer und dem privaten Versicherungsunternehmen 1972 geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag im Wege einer unechten Gruppenversicherung gegen das Risiko einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung versichert. Die Versicherung war ausschließlich Berufsangehörigen vorbehalten. Die Prämien für die Versicherung wurden unmittelbar durch die Lotsenbrüderschaften von den Lotsgeldern abgezogen und von der Bundeslotsenkammer an das Versicherungsunternehmen gezahl...