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BMF - IV C 5-S 1301 Ita-15/94 BStBl 1994 I S. 437

Deutsch-italienisches Doppelbesteuerungsabkommen; hier: Verständigungsvereinbarung zur Anwendung des Artikel 10 Abs. 4 und 5

Gestützt auf Artikel 26 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom sind die zuständigen Behörden zur Ausräumung von Zweifeln, die sich aufgrund der Richtlinie 90/435 (EWG) über das gemeinsame System der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften ergeben haben, wie folgt übereingekommen:

Nach Artikel 10 Abs. 4 des Abkommens, der die Vergütung des Erhöhungsbetrags der Körperschaftsteuer nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland betrifft, kann der Vergütungsbetrag einer Besteuerung unterworfen werden, die 5 vom Hundert dieses Betrags nicht übersteigen darf, wobei die Ausnahmeregelung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 90/435 (EWG) bis gilt. Ab dem 1. Januar 1994 wird jedoch aufgrund einer Änderung des deutschen innerstaatlichen Rechts, durch die der Anwendungsbereich des Erhöhungsbetrags eingeschränkt worden ist, keine Steuer mehr im Abzugswege erhoben, soweit keine Erhöhung und somit au...

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