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BMF - IV C 6-S 1301 Schz-57/92

Partizipationsscheine

Partizipationsscheine gehören nach schweizerischem Recht zum Gesellschaftskapital und werden steuerlich wie Aktien behandelt. Nach Art. 10 Abs. 4 DBA unterliegen daher Erträge aus schweizerischen Partizipationsscheinen den Bestimmungen dieses Artikels. Infolgedessen gewährt die Schweiz die Quellensteuerentlastung auf 5 % bei Schachteldividenden (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA) auch bei Erträgen aus Paritzipationsscheinen. Voraussetzung hierfür ist, daß der Anteil am Gesellschaftskapital (einschl. des Partizipationskapitals) mindestens 20 % beträgt. Deutschland stellt Erträge aus schweizerischen Partizipationsscheinen wie Einnahmen aus Aktien nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DBA i.V. mit § 26 Abs. 7 KStG von der deutschen Besteuerung bereits frei, wenn die Beteiligung am Gesellschaftskapital (einschließlich des Partizipationskapitals) mindestens ein Zehntel beträgt.

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