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BMF - IV B 4-S 2000-52/93

NV-Bescheinigungen, Echtheitskontrolle

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben an den Bundesverband Deutscher Banken e.V. zur Echtheitskontrolle bei NV-Bescheinigungen näher Stellung genommen.

Gegen die Anerkennung einer NV-Bescheinigung bestehen keine Bedenken, wenn sie

  1. die Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten trägt oder

  2. formularmäßig oder mittels automatischer Einrichtungen erstellt wurde und den Original-Abdruck eines Dienstsiegels trägt (unter Verzicht auf besonderes Wasserzeichen-Papier und/oder Unterschrift) oder

  3. formularmäßig oder mittels automatischer Einrichtungen auf besonderem Wasserzeichen-Papier erstellt wurde (unter Verzicht auf Unterschrift und/oder Dienstsiegel) oder

  4. formularmäßig oder mittels automatischer Einrichtungen erstellt wurde und ein im Buchdruck oder im Laserdruck erstelltes faksimiliertes Dienstsiegel trägt (unter Verzicht auf besonderes Wasserzeichen-Papier, Unterschrift und/oder Original-Abdruck eines Dienstsiegels).

Selbstverständlich muß die NV-Bescheinigung in allen Fällen die erlassende Behörde erkennen lassen.

Die Alternativen a) bis d) werden gleichrangig nebeneinander zugelassen.

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