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BMF - IV B 1-S 2176-104/84 BStBl 1984 I S. 518

Rückstellungen für die Verpflichtung zur Zahlung von Vorruhestandsleistungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerrechtliche Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zur Zahlung von Vorruhestandsleistungen auf Grund des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom (BGBl I S. 601 ff.) folgendes:

I. Das Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand geht davon aus, daß Arbeitnehmern der Geburtsjahrgänge vor 1931, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Vorruhestandsleistungen gewährt werden. Grundlage für die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers kann nach § 2 ein Tarifvertrag, eine Regelung der Kirchen oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder eine Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer sein.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Vorruhestandsleistungen kann steuerrechtlich durch Bildung einer Rückstellung berücksichtigt werden. Die Rückstellung ist entsprechend den Grundsätzen des § 6a EStG vorzunehmen; das bedeutet u.a. Passivierungswahlrecht, Nachholverbot, Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 %. - in Berlin (West) in Höhe von 4 %. -, Verteilungswahlrecht nach § 6a Abs. 4 EStG.

Eine Rückste...

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