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NWB Nr. 42 vom Fach 19 Seite 1507

Rechtsfragen der Selbsthilfe

von Regierungsdirektor Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

Wann dürfen Rechte eigenmächtig durchgesetzt werden?

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Selbsthilfe ist die eigenmächtige Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs, d. h. des Rechts, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 BGB), z. B. des Anspruchs auf Zahlung eines Kaufpreises oder auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens. Grundsätzlich ist der Rechtsschutz staatlichen Behörden, vor allem den Gerichten, zugewiesen, die auch für Eilfälle im Regelfall gerüstet sind; so können die Gerichte etwa einstweilige Verfügungen treffen, wenn ein normales Prozeßverfahren zu spät einsetzen würde und damit die Gefährdung eines Anspruchs des Gläubigers droht. Eine eigenmächtige Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen darf es daher nur in besonderen Notfällen geben; andernfalls würde das ”Recht des Stärkeren” entscheidend sein, so daß der Rechtsstaat in Gefahr geriete.

Dennoch kann es Situationen geben, in denen ”obrigkeitliche” Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. § 229 BGB). Man...