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NWB Nr. 45 vom Seite 3263

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung von Vertragsstrafen

Prof. Dr. Klaus Olbertz

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3302Die Vereinbarung von Vertragsstrafen hat in der betrieblichen Praxis eine große Bedeutung. Die herkömmlichen Schutzmechanismen gegen Vertragsverstöße, die Arbeitnehmer begehen können, helfen den Arbeitgebern in bestimmten Situationen nicht weiter. Gerade vor dem Hintergrund des Vollstreckungsverbots (§ 888 Abs. 2 und 3 ZPO) bleibt den Unternehmen zur Sicherung ihrer Rechte häufig nur der Weg über die Vertragsstrafe. Ist diese wirksam vereinbart worden, kann der Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Pflicht verletzt hat, die durch die Abrede mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist, von diesem die festgelegte Vertragsstrafe als Mindestbetrag verlangen, ohne einen tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Hauptanwendungsfälle

[i]Z. B. Nichtaufnahme der BeschäftigungArbeitgeber sichern sich durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen gegen verschiedene Risiken ab, die u. a. darin liegen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit zu Beginn der Beschäftigung nicht aufnimmt, die Beschäftigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet, gegen ein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot oder gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten (z. B. die Pflicht zur Verschwiegenheit)...