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NWB Nr. 51 vom Seite 1788 Fach 19 Seite 3973

Das neue Betreuungsrecht

von Direktor des Amtsgerichts Dr. Martin Birmanns, Würselen

Das Betreuungsgesetz reformiert das bisherige Vormundschaftsrecht und das Recht der Pflegschaft für Volljährige. Ziel des Gesetzes ist es, die Selbstbestimmung des zu Betreuenden möglichst weitgehend zu erhalten und seine Grundrechte zu sichern. Die amtliche Feststellung der Geschäftsunfähigkeit entfällt. Das Betreuungsrecht enthält die Umschreibung staatlicher Fürsorgepflichten nur für den Ausnahmefall, daß andere Regelungen tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht eingreifen.

I. Betreuung in Vollmacht

Vor der Einleitung eines Betreuungsverfahrens vor dem zuständigen Amtsgericht ist sorgfältig zu prüfen, ob die entstandenen Probleme nicht aufgrund einer Bevollmächtigung oder eines Geschäftsbesorgungsvertrages gelöst werden können. Die staatliche Betreuung ist überflüssig, wenn eine Regelung aufgrund einer bestehenden oder zu erteilenden Bevollmächtigung ebensogut möglich ist (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB).

Beispiel: Ein selbständiger Unternehmer hat aufgrund eines Schlaganfalles starke Sprachstörungen und ist an den Rollstuhl gefesselt. Er kann seine Willenserklärungen auch nicht mehr schriftlich äußern. Die Ehefrau des Unternehmers findet eine von ihm unterschriebene Vollmacht...