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NWB Nr. 4 vom Seite 245 Fach 19 Seite 2169

Der Nießbrauch im Zivilrecht

von Notar Dr. Rolf Petzoldt, Solingen

I. Begriff und Wesen des Nießbrauchs

Unter einem Nießbrauch versteht das BGB das höchstpersönliche dingliche Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, die u. U. zwischen den Beteiligten durch vertragliche Abrede modifiziert werden können (s. u. VI und VII), grundsätzlich sämtliche Nutzungen des nießbrauchbelasteten Gegenstandes zu ziehen. Dem Wesen nach ist der Nießbrauch eine Dienstbarkeit. Er umfaßt grundsätzlich die Nutzungen des Gegenstandes im ganzen; einzelne Nutzungen können allerdings ausgeschlossen werden (§ 1030 Abs. 2 BGB). Als höchstpersönliches Recht ist der Nießbrauch unvererblich (§§ 1061, 1068 BGB) und, von den für juristische Personen geltenden Ausnahmen der §§ 1059a bis 1059e BGB abgesehen, unübertragbar (§§ 1059, 1068 BGB). Die Ausübung des Nießbrauchs kann jedoch, sofern dies nicht ausgeschlossen ist, einem anderen überlassen werden (§ 1059 Satz 2 BGB). Soll ein Nießbrauch mehreren Personen nacheinander zustehen, so sind für die ”Nachfolger” des ersten Nießbrauchers entweder aufschiebend bedingte Nießbrauchsrechte zu bestellen, oder es ist die (schuldrechtliche) Verpflichtung zur Neubestellung eines Nießbrauchs nach Ablauf des vorangegangenen zu übernehmen.

Inwieweit eine Nießbrau...