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NWB Nr. 25 vom Seite 2041 Fach 19 Seite 2279

Anpassung von Unterhaltsrenten

von Richter am Amtsgericht Werner Poreda, Herne

I. Grundsätzliches und Problemstellung

Ein Unterhaltsanspruch ist darauf gerichtet, den materiellen Lebensbedarf eines Bedürftigen durch Leistungen einer anderen Person im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sicherzustellen. So sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Hierher gehören insbesondere die Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre Eltern, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt. Hinsichtlich der nichtehelichen Kinder sind in §§ 1615a ff. BGB lediglich einige Besonderheiten, u. a. für die Festsetzung der Unterhaltshöhe, enthalten. Unterhaltspflichten bestehen weiter unter Ehegatten, wobei hier zwischen dem Familienunterhalt bei bestehender Ehe (§ 1360 BGB), dem Unterhalt während des Getrenntlebens vor der Scheidung (§ 1361 BGB) und dem Unterhalt nach erfolgter Scheidung (§§ 1569 ff. BGB) zu differenzieren ist. Vgl. dazu ausführlich Reinecke, NWB F. 19 S. 2085. Der Unterhalt kann als sog. Naturalunterhalt durch die Bereitstellung sachlicher Mittel (z. B. Wohnraum, Nahrung, Kleidung usw.), durch Haushaltsführung und Betreuung oder durch Zahlung einer Geldrente geleistet werden. Sofern eine Unt...