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NWB Nr. 44 vom Seite 3995 Fach 19 Seite 2295

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

von Prof. Dr. Manfred Rehbinder, Zürich/Freiburg (Br.), unter Mitarbeit von Assessor Norbert Klingner, München

I. Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes

Nach § 1 AGBG sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluß des Vertrages stellt, ohne sie mit ihr im einzelnen auszuhandeln. Ziel des AGBG ist es, den meist geschäftlich erfahreneren Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Gestaltungsfreiheit von Formularverträgen zu Lasten des Kunden einzuschränken. Mit diesem Ziel steht das AGBG ganz im Interesse des Verbraucherschutzes.

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Nach § 23 Abs. 1 AGBG findet das AGBG keine Anwendung auf den Gebieten des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts. Die Wertung des AGBG kann jedoch insbesondere im Arbeitsrecht in einer richterlichen Billigkeitskontrolle nach § 242 BGB Berücksichtigung finden (Palandt, § 23 AGBG Rz. 2). Nach § 23 Abs. 2 und 3 AGBG finden weiterhin einzelne Regelungen des AGBG auf staatlich genehmigte oder kontrollierte Vertragstypen, z. B. Bausparverträge, keine Anwendung (Einzelheiten bei Wolf/Horn/Lindacher, § 23 AGBG Rz. 1 ff.).

2. Persönlicher Geltungsbereich

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