Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 39 vom Seite 3063 Fach 19 Seite 3071

Das insolvenzrechtliche Anfechtungsrecht in der Beratungspraxis

von Rechtsanwalt/FAStR Dr. Volker Holzkämper, Celle, und Rechtsanwalt und Mediator/FAStR/FAInsR Dr. Wolfgang Leibner LL.M., Langenhagen

I. Das Ziel der Insolvenzanfechtung

Das Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, solche Rechtshandlungen rückgängig zu machen, die in aller Regel zeitnah vor der Verfahrenseröffnung den Bestand der künftigen Insolvenzmasse verringert haben und deshalb die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligen. Um diese Benachteiligung aufzuheben, entsteht ein Anspruch auf Rückgewähr dessen, was aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist (§ 143 InsO). Die Rückgewähr reichert die Masse an und verbessert so die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger. Die Anfechtung erfolgt also im Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Deshalb wurde sie in die Hand des Insolvenzverwalters gelegt (§ 129 Abs. 1 InsO). In der Eigenverwaltung ist allerdings der Sachverwalter anfechtungsberechtigt (§ 280 InsO), im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) jeder Insolvenzgläubiger (§ 313 Abs. 2 Satz 1 InsO) oder der von der Gläubigerversammlung eingesetzte Treuhänder (§ 313 Abs. 2 Satz 3 InsO). Nach h. M. entsteht mit Vollendung des Anfechtungstatbestands und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein obligatorischer Rückgewähranspruch auf der Grundlage eines gesetzlichen Schuldverhältnisses. Das Anfechtungsrecht ist daher kein Gestaltungsrecht...