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NWB Nr. 45 vom Seite 3695 Fach 21 Seite 1063

Hypothek und Grundschuld

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

Kredite werden in der Regel nur gegen Bestellung von Sicherheiten gewährt. Hierfür kommen neben den Personalsicherheiten, wie z. B. der Bürgschaft, insbesondere die Sachsicherheiten in Betracht. Zu diesen zählen neben der Verpfändung von beweglichen Sachen und Rechten bzw. Forderungen sowie neben der Sicherungsübereignung und der Sicherungsabtretung insbesondere die Grundpfandrechte.

I. Allgemeines zu den Grundpfandrechten

Das BGB sieht drei Formen von Grundpfandrechten vor, nämlich die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld. Sie begründen ein Recht an einem Grundstück, das dahin geht, sich unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Grundstück befriedigen zu können. Voraussetzungen für die Entstehung der Grundpfandrechte sind grundsätzlich die Einigung der beteiligten Parteien und die Eintragung des Grundpfandrechts in das beim zuständigen Amtsgericht geführte Grundbuch. An den Grundpfandrechten können mehrere Personen beteiligt sein: der Gläubiger der zu sichernden Forderung, deren (persönlicher) Schuldner und ggf. der Eigentümer des als Sicherheit gegebenen Grundstücks, der mit dem Schuldner nicht identisch sein muß. Zwischen diesen Personen beste...