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IWB Nr. 23 vom Seite 920

Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Es drohen der „gläserne Mandant“ und eine Datenflut

Prof. Dr. Jochen Lüdicke

Der Unionsgesetzgeber konnte mit Zustimmung der Bundesregierung die Richtlinie (EU) 2018/822 erlassen. Die Bundesregierung und auch der Bundesrat (Stellungnahme BT-Drucks. 19/15117) gehen davon aus, dass eine Umsetzungsverpflichtung besteht. Eine Prüfung, ob dies tatsächlich der Fall ist oder ob die Richtlinie wegen Verstößen gegen primäres Unionsrecht und/oder deutsches Verfassungsrecht nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt umgesetzt werden muss, wurde, soweit bekannt, ebenso wenig vorgenommen wie eine Prüfung, ob die Meldepflichten in der in der Richtlinie angeordneten Form und mit der Zielsetzung einer Unterrichtung der Finanzverwaltungen über konkrete Gestaltungen der Unionsbürger und in der Union ansässigen Unternehmen von der Ermächtigungsnorm des AEUV gedeckt sind. Dieser Beitrag unterzieht den Gesetzentwurf eine kritischen Prüfung.

Kernaussagen
  • Die Berufsträger sollten zur Wahrung des Vertrauensverhältnisses zu ihren Mandanten nicht meldepflichtige Intermediäre werden.

  • Zur Vermeidung überbordender Mitteilungen sollte das BZSt verpflichtet werden, eine „White List“ bekannter und daher von der Meldepflicht ausgenommener Gestaltungen zu veröffentlichen.

  • Die Mitteilungspflicht be...