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FG Niedersachsen 28.02.2019 5 K 214/18, BBK 2/2020 S. 54

Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbarkeit eines Ausfallhonorars

Ein Ausfallhonorar, das der Werkunternehmer wegen vorzeitiger Kündigung des Werkvertrags erhält, unterliegt der Umsatzsteuer. Ein Ausfallhonorar beruht nämlich auf einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Es handelt sich daher nicht um nicht steuerbaren Schadensersatz.S. 55

Im Streitfall wurde ein Landschaftsarchitekt mit der Gestaltung der Außenanlagen für eine Schule beauftragt. Nachdem er seine Leistung teilweise erbracht hatte, kündigte der Kreis den Vertrag, weil der Umbau [i]Schulumbau war nicht mehr realisierbar der Schule aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert werden konnte. Er erhielt für seine noch ausstehenden Leistungen ein Ausfallhonorar von 52.000 €. Hieraus musste er nach dem FG nun Umsatzsteuer abführen.

Hinweis:

Das [i] § 648 Satz 2 BGB gibt Anspruch auf Ausfallhonorar Honorar für seine erbrachten Leistungen unterliegt ohnehin der Umsatzsteuer. ...