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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 3509/14 KV EFG 2019 S. 1725 Nr. 21

Gesetze: AO § 309 Abs. 1; AO § 314 Abs. 1; AO § 314 Abs. 2; AO § 316; AO § 317; AO § 321 Abs. 1; AO 321 Abs. 2

Pfändung von Internet-Domains: Unbestimmtheit des Leistungsverbots – Anspruch auf Aufrechterhaltung der Domainregistrierung – Nachträgliche Konkretisierung des Leistungsverbotes im Klageverfahren

Leitsatz

  1. Der von der Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde benannte Drittschuldner kann sich im Einspruchs- oder Klageverfahren auch auf die mangelnde Bestimmtheit der Pfändungsverfügung berufen.

  2. Durch das gegenüber dem Drittschuldner ausgesprochene Leistungsverbot (Arrestatorium) muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten an den Vollstreckungsschuldner zu erbringenden Leistungen die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner verbietet.

  3. Das in der die Ansprüche aus der Registrierung einer Internet-Domain (Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung als Hauptanspruch aus dem Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Nebenansprüche) betreffenden Pfändungsverfügung ausgesprochene Verbot, nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten, soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet sind, entspricht diesen Anforderung nicht, da es auch den Anspruch auf die Aufrechterhaltung der Domainregistrierung durch den Drittschuldner umfasst.

  4. Für ein Gebot im Rahmen einer Pfändungsverfügung, die Registrierung nicht mehr gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, sondern nunmehr gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger aufrecht zu erhalten, fehlt eine Ermächtigungsgrundlage.

  5. Nachträgliche Konkretisierungen des Leistungsverbotes sind nur bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung möglich.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1725 Nr. 21
XAAAH-36347

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