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NWB Nr. 37 vom Seite 3075 Fach 21 Seite 1435

Neue Pflichten nach dem Geldwäschebekämpfungsgesetz

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einleitung

Der Bund hat mit dem Geldwäschebekämpfungsgesetz v. (BGBl 2002 IS. 3105) seine Pflicht zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (s. Richtlinie 2001/97 EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 91/308 EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl EG 2001 Nr. L 344 S. 76) erfüllt. Es geht ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 14/8739 v. S. 1) nicht nur um die Abschöpfung von Gewinnen aus der organisierten Kriminalität. Vielmehr sollen auch die (elektronischen, s. § 1 Abs. 7 GwG) Geldströme zur Finanzierung des internationalen Terrorismus ausgetrocknet werden. Bislang mussten hauptsächlich Kreditinstitute verdächtige Transaktionen melden. Geldwäscher haben demgemäß nach neuen Wegen gesucht, um ”schmutziges” Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.

Zudem wurde verstärkt ”schwarzes” Bargeld ins Ausland geschafft, um es dort dem Zugriff der Steuerbehörden bzw. der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Zur Bekämpfung dieses Schwarzgeld-Tourismus wurde bereits 1998 die Verbringung von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln über die Außengrenze der EU ...