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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 BA 2028/18

Gesetze: SGB 4 § 7; SGB 4 § 7a

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der GmbH selbständig tätig, wenn er über eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % oder eine echte Sperrminorität verfügt. Die Sperrminorität muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassen und hinreichend beständig sein (vorliegend bejaht).

Fundstelle(n):
BAAAH-36606

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