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NWB Nr. 40 vom Seite 3253 Fach 23 Seite 317

Landwirtschaftliches Erbrecht und Sondererbrecht (Anerbenrecht, Höferecht)

von Dr. Rudolf Hessler, Hannover

I. Inhalt und Bedeutung des landwirtschaftlichen Erbrechts

1. Gesetzliche Vorschriften

Für landwirtschaftliche Betriebe, die sich im Eigentum natürlicher Personen befinden, bestehen bundesrechtliche und landesrechtliche Vorschriften, welche eine geschlossene Vererbung oder eine Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder eine Zuweisung ermöglichen. Ziel ist es dabei, ihre Aufteilung oder Überschuldung im Erbgang zu verhindern. Diese Vorschriften befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Grundstückverkehrsgesetz, in der nordwestdeutschen Höfeordnung als einem partiellen Bundesrecht und in anderen Landesgesetzen zum Anerben- oder Höferecht. Diese letztgenannten Begriffe sind identisch und beruhen auf gegendüblichem Herkommen. Der Hoferbe wird in manchen Gegenden als Anerbe bezeichnet. Alle diese Gesetze verfolgen das genannte Ziel, wenn auch auf unterschiedlichen Wegen.

2. Der Betrieb

Allen Gesetzen gemeinsam ist die Voraussetzung, daß es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Hofstelle handelt, der eine wirtschaftliche Einheit darstellt. Stückländereien bilden zwar gem. § 34 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes einen Betrieb i. S. des Ab...