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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7180/19

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1 S. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Aussetzung der Vollziehung

Unternehmereigenschaft bei entgeltlicher Hingabe von Darlehen an Tochter- und Enkelgesellschaften

Organschaft setzt das Vorliegen aller drei Eingliederungsmerkmale voraus

Vorsteuerabzug

steuerliche Anerkennung einer Gestaltung des „Hin-und-her-Leistens”

Leitsatz

1. Die entgeltliche Hingabe von Darlehen an Tochter- und Enkelgesellschaften führt zu Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und damit zu einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.

2. Der Annahme einer umsatzsteuerbaren Leistung steht es nicht entgegen, wenn der Leistungserbringer die Leistungen bei Dritten einkauft. Dritter in diesem Sinne kann auch eine im Alleinanteilseigentum des Leistenden stehende Tochtergesellschaft sein.

3. Für die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung (finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch) gleichermaßen deutlich feststellbar sind; nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist. Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Merkmale besteht.

4. Eine Holdinggesellschaft, welche mit entgeltlichen Leistungen an ihre sämtlichen Tochtergesellschaften an deren Verwaltung teilnimmt, kann den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der Tochtergesellschaften geltend machen.

5. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob einer Gestaltung, bei der derjenige, der faktisch eine Leistung erbringt, diese einem Dritten nach der „Papierlage” erbringt und in Rechnung stellt sowie von dem Dritten nach der „Papierlage” wiederum erbracht und in Rechnung gestellt bekommt, die steuerliche Anerkennung versagt werden kann, wenn es einen außersteuerlichen, wirtschaftlichen Grund für diese Gestaltung gibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2020 S. 157 Nr. 5
JAAAH-37876

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