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NWB Nr. 32 vom Fach 26 Seite 2071

Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung

von Ministerialrat Dr. Günther Trieschmann, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Allgemeine Voraussetzungen

Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer (AN) gemäß der von ihm individuell arbeitsvertraglich frei mit seinem Arbeitgeber (AG) getroffenen Vereinbarung regelmäßig nicht an jedem betrieblichen Arbeitstag oder zwar an jedem dieser Tage, aber regelmäßig weniger als die betriebsübliche Arbeitszeit beschäftigt wird. Ohne diesbezügliche Differenzierung gewähren die §§ 1 und 2 BUrlG jedem AN einen Urlaubsanspruch. Der dem BUrlG zugrunde liegende allg. Arbeitnehmerbegriff erfaßt auch solche abhängige Dienste leistende Personen, die ihre Arbeitskraft durch diese Arbeitsleistung nicht voll auslasten; ein nachweisliches Erholungsbedürfnis oder eine bestimmte Arbeitsleistung des AN ist nicht besondere Voraussetzung für die Entstehung eines Urlaubsanspruchs, insb. ist dessen Ausmaß nicht von einer größeren oder geringeren Beanspruchung der Arbeitskraft des AN im Rahmen des betreffenden Arbeitsverhältnisses abhängig ( AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch). Gleichwohl erfordert der Anspruch auf Urlaub, daß der AN jedenfalls noch als ständige Hilfe oder Arbei...